Der Strafantrag wurde also nur 4 Tage vor der Scheidung gestellt, so dass die Berufungsbeklagte 1 nicht hätte damit rechnen können, dass das Strafverfahren einen Einfluss auf das fast abgeschlossene Scheidungsverfahren haben würde. Hätte die Berufungsbeklagte 1 mit der Anzeige bezüglich Kinderzuteilung und Besuchsrecht tatsächlich etwas erreichen wollen, hätte sie diese schon am 13. Oktober 2016 eingereicht. Der Berufungskläger sagte vor Obergericht auf die Frage nach einem möglichen Grund für eine falsche Anschuldigung aus, die Berufungsbeklagte 1 wolle, dass er verurteilt werde und dass sie allein die Kinder bekomme und er die Kinder nicht mehr sehe (act.