In der Befragung der Berufungsbeklagten 1 vor Vorinstanz zu der vom Berufungskläger als mögliche Erklärung für das Hämatom genannten Behandlung mit Botox oder Hyaluron schilderte sie überzeugend das praktische Vorgehen. Sie gab glaubhaft an, eine solche Selbst-Applikation benötige sicher eine dreiviertel Stunde (act. B 3/33, S. 5 ff.). Vor Obergericht ergänzte die Berufungsbeklagte 1, wenn man sich Botox spritze, müsse man sich abschminken, desinfizieren, punktgenau einzeichnen (act. B 12, S. 11). Gestützt auf diese Ausführungen reichte somit die äusserst knappe Zeit für eine Botoxbehandlung nicht aus.