Es war die mit ihr befreundete Zeugin CB___, die ihr zur Strafanzeige geraten hatte und nach deren Aussagen sich die Berufungsbeklagte 1 damit „sehr schwer getan habe“. Man muss sich ferner vor Augen halten, dass man von einer Selbstverletzung profitieren will, wenn man sich schon mit der Faust ins eigene Gesicht schlägt und dadurch erhebliche gesundheitliche Risiken sowie eine allfällige Arbeitsunfähigkeit in Kauf nimmt. Dazu passt das Verhalten der Berufungsbeklagten 1 bei der Kantonspolizei nicht ansatzweise. Auf die Frage des Einzelrichters des Kantonsgericht nach dem Grund ihres Zögerns, Anzeige zu erstatten, sagte die Berufungsbeklagte 1 an Schranken plausibel aus, der Berufungs-