Zudem erscheint das Realisieren einer geplanten Selbstverletzung unter den am Abend des 12. Oktober 2016 in der Wohnung der Berufungsbeklagten 1 herrschenden Bedingungen höchst unwahrscheinlich: Ein Möbelmann befand sich in der Wohnung, die Verstärkung durch einen zweiten Möbelmann war angefordert, die Kinder waren zuhause. Insbesondere hätte der zweite Möbelmann jederzeit eintreffen und an der Wohnungstür klingeln und um Einlass bitten können.