2018, N. 4 zu Art. 10 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO ist entscheidend, dass die Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu wecken vermögen. Absolute Sicherheit für die Richtigkeit dieser Schlüsse kann nicht verlangt werden; für einen Schuldspruch muss genügen, dass vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können bzw. dass ein Freispruch zu ergehen hat, wenn erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der Schuld verbleiben (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 6 zu Art. 10 StPO).