Sie seien maximal 20 Minuten weg gewesen, als sie an den Wohnort der Berufungsbeklagten 1 zurückgekehrt seien. Die Berufungsbeklagte 1 sei im Wohnzimmer gestanden und man habe gesehen, dass die eine Gesichtshälfte geschwollen sei. Sie habe eine geschwollene Wange und rote Flecken gehabt. Er glaube, es sei die linke Wange gewesen. Er sei mit ihr ins Spital gefahren. Der Berufungskläger sei nicht mehr da gewesen (act. B 3/1.25, S. 2 ff.).