Am Abend des 12. Oktober 2016 habe es Streit gegeben, aber das Übliche. Sie habe gemeint, dass er noch da bleiben und helfen solle, er habe dann aber gesagt, er sei müde und sei gegangen. Sie seien vor zwei Wochen zusammen im Urlaub gewesen. Er habe vor dem Urlaub vier Wochen bei der Berufungsbeklagten 1 gewohnt. Sie hätten versucht, wieder zusammen zu kommen. Es sei nicht nur wegen den Kindern gewesen (act. B 3/1.19, S. 6 ff.). Die Berufungsbeklagte 1 erklärte, passiert sei das mit dem Faustschlag in der Küche. Der Urlaub sei geplant gewesen, als sie versucht hätten sich zu verstehen, nur wegen der Kinder (act. B 3/1.19, S. 4 ff.).