Sie habe dann CB___ angerufen und sie gebeten, auf die Kinder aufzupassen. MB___ habe sie ins Spital gefahren, wo sie dann untersucht worden sei. Sie habe ein Hämatom am linken Auge erlitten (act. B 3/1.2, S. 3 ff.). 2.1.5.4 Aussagen des Berufungsklägers vom 28.01.2017 vor Kantonspolizei Gegenüber der Kantonspolizei sagte der Berufungskläger am 28. Januar 2017 aus, es sei alles gelogen. Sie hätten sich schon gestritten, aber er sei nie handgreiflich geworden und habe die Berufungsbeklagte 1 nie geschlagen. Sie lüge permanent,