2.1.5.2 Medizinisches Ein von der Polizei einen Tag nach dem strittigen Vorfall erstelltes Fotoblatt vom Gesicht der Berufungsbeklagten 1 zeigt ein gut sichtbares Hämatom unterhalb des linken Auges. Die Stelle ist geschwollen und blaut-rot verfärbt (act. B 3/1.4). Gemäss Arztzeugnis der Polipraxis in Herisau vom 14. Oktober 2016 erlitt die Berufungsbeklagte 1 eine Schädelprellung mit Weichteilschwellung und Hämatom. Das linke Jochbein und das Hämatom seien deutlich geschwollen. Die Schwellung habe einen Durchmesser von etwa Tennisballgrösse und sei druckdolent (act.