Seite 9 den, dass sie am 13. Oktober 2016 um Rat der Polizei ersuchte, da ihr getrennt lebender Ehemann ihr gegenüber gewalttätig geworden sei. Die Berufungsbeklagte 1 teilte der Polizei ausdrücklich mit, dass sie auf keinen Fall Anzeige gegen den Berufungskläger erstatten wolle und sie nicht wolle, dass die Polizei ihn kontaktiere. Nach einigem Zögern hat die Berufungsbeklagte 1 gegenüber der Polizei ausgesagt. Da sie auf keinen Fall den Strafantrag gegen den Berufungskläger hat unterschreiben wollen, hat ihr die Polizei geraten, mindestens die Bedenkfrist zu unterzeichnen.