Seite 8 2.1.4 Parteivorbringen vor Obergericht Der Berufungskläger lässt ausführen, vor diesem angeblichen Vorfall vom 12. Oktober 2016 habe es entgegen dem Urteil vom 18. Dezember 2018 keine häusliche Gewalt gegeben. Seit den Straftaten als Jugendlicher im Zusammenhang mit „Gewalt“ habe sich der Berufungskläger nie mehr einer „Gewalttat“ schuldig gemacht. Bei den Aussagen des Ehepaars B___ handle es sich um solche, welche sich auf die Gespräche mit der Berufungsbeklagten 1 stützen würden, ausser dass eine Diskussion stattgefunden habe.