2.1.3 Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen ausgeführt, gemäss den glaubhaften Schilderungen der Zeugen habe am fraglichen Abend, als das Ehepaar B___ den Heimweg angetreten habe, zweifellos eine emotional aufgeladene Stimmung zwischen den Parteien geherrscht und die Wogen seien hoch gegangen. Der Beschuldigte bezichtige die Privatklägerin, sie wolle ihm mit der Strafanzeige nur eins auswischen, wohl als Vergeltung für die Strafanzeige, die er selbst gegen sie gestellt habe, weil sie ihn mit einem Hammer verletzt habe und dafür auch verurteilt worden sei.