c) Die Parteien wurden am 21. Mai 2019 zur mündlichen Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2019 vorgeladen. Der Beschuldige wurde zu persönlichem Erscheinen verpflichtet, währenddem der Staatsanwaltschaft sowie der Berufungsbeklagten 1 das Erscheinen freigestellt wurde (act. B 6). Diese Verfügung wurde mit Schreiben des Obergerichts vom 9. August 2019 dahingehend abgeändert, dass die Berufungsbeklagte 1 als Auskunftsperson zu persönlichem Erscheinen zur mündlichen Hauptverhandlung verpflichtet wurde (act. B 9).