Seite 3 B. Prozessgeschichte Am 13. Oktober 2014 suchte V___ die Polizei auf und ersuchte um Rat. Sie teilte der Polizei ausdrücklich mit, dass sie auf keinen Fall Anzeige gegen Y___ erstatten wolle und sie nicht wolle, dass die Polizei ihn kontaktiere (act. B 3/1.1). Gleichentags wurde V___ als Auskunftsperson einvernommen (act. B 3/1.2) und sie bestätigte, von der Strafantragsfrist von 3 Monaten Kenntnis erhalten zu haben (act. B 3/1.3). V___ stellte am 15. Dezember 2016 Strafantrag gegen Y___ wegen Körperverletzung, Tätlichkeit und Drohung act. B 3/1.10).