Nach dem Vorfall lebten die Ehegatten getrennt und Y___ wurde gemäss einem Eheschutzentscheid das Recht eingeräumt, jedes zweite Wochenende seine Kinder M___ und O___ zu sich zu nehmen (act. B 3/1.1, S. 2 ff.). Wegen einer Intervention der Kantonspolizei St. Gallen am 24. Juni 2014 im häuslichen Bereich wurden von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Wil-Uzwil die Errichtung von Kindesschutzmassnahmen geprüft (act. B 3/1.8). Im August 2016 reichten die Ehegatten das gemeinsame Scheidungsbegehren beim Kreisgericht Wil ein (act. B 3/30, S. 9).