3. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit CHF 3‘883.90, inkl. MWST für die notwendigen Aufwendungen im Strafverfahren angemessen zu entschädigen. bb) im Berufungsverfahren: (keine Anträge) c) des Beschuldigten und Berufungsklägers: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Tätlichkeit bzw. der einfachen Körperverletzung und der Drohung freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.