2. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, zu verurteilen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. bb) im Berufungsverfahren: (keine Anträge) b) der Privatklägerin und Berufungsbeklagten 1: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen wegen einfacher Körperverletzung und Drohung, begangen am 12. Oktober 2016. 2. Er sei angemessen zu bestrafen.