4. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘500.00, werden im Betrag von CHF 300.00 dem Berufungskläger auferlegt und im Betrag von CHF 1‘200.00 auf die Staatskasse genommen. 5. Dem Berufungskläger wird für die Kosten seiner Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3‘183.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Seite 18 Staatskasse zugesprochen. Für das erstinstanzliche Verfahren wird ihm keine Entschädigung zugesprochen.