Seite 10 Insgesamt ist aufgrund der Tatumstände von einem mittleren Tatverschulden auszugehen. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten hält das Obergericht eine Reduktion des Maximums von 180 Tagessätzen um einen Viertel bzw. um 45 Tagessätze als angemessen. Dies ergibt eine Einsatzstrafe von 135 Tagessätzen. Zu bemerken ist, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht angegeben hat, von welcher Einsatzstrafe sie ausgegangen ist.