2.9.8 Vorausgesetzt wird zudem, dass der mit der Behandlung verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere zukünftig zu erwartender Straftaten verhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Zwischen dem Eingriffszweck des Gesellschaftsschutzes und der Eingriffswirkung beim Massnahmenunterworfenen muss im konkreten Fall ein „vernünftiges Verhältnis“ bestehen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Zumutbarkeit eines Grundrechtseingriffs.