nären Behandlung in einer Spezialinstitution zu schaffen und seine Motivation zur Therapie zu wecken. Gesamthaft gesehen lässt sich die Therapiefähigkeit des Beschuldigten nach Auffassung des Obergerichts somit (noch) nicht abschliessend und definitiv verneinen (vgl. auch JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 188, gemäss denen sich die konkrete Behandelbarkeit eines Straftäters [erst] dann beurteilen lässt, wenn ein entsprechender Behandlungsversuch mit adäquaten Mitteln unternommen worden und gescheitert ist).