- Das Kantonsgericht hat die mangelnde Behandlungsfähigkeit mit der Ablehnung einer stationären Behandlung durch den Beschuldigten und dem Abbruch der vorzeitigen Massnahme begründet. Von einem ernsthaften Versuch kann dabei jedoch nicht ausgegangen werden. Davon kann nach Ansicht des Obergerichts erst die Rede sein, wenn ein von einem definitiven Massnahmeentscheid ausgehender autoritativer Zwang gegeben ist. Dass ein freiwilliges Setting nicht ausreicht resp.