Der Begriff der Gefährlichkeit verlangt eine Rechtsgüterabwägung: Bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter (BGE 118 IV 108 E. 2a; HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 50 zu Art. 59 StGB). Das Erfordernis der Gefährlichkeit ist anderseits je nach Art der Massnahme unterschiedlich definiert. Das Ausmass der Belastung einer freiheitsentziehenden Massnahme bestimmt den erforderlichen Grad der Gefährlichkeit.