2.9.4 Der Begriff der schweren psychischen Störung lehnt sich an den Titel der diagnostischen Leitlinien (ICD-10 Kapitel V) an. Nicht jede geistige Anomalie entspricht einer schweren psychischen Störung im rechtlichen Sinne (Urteil Bundesgericht 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen; TRECHSEL/PAUEN BORER, a.a.O., N. 4 zu Art. 59 StGB; JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 184). Der Begriff erlaubt keine qualitative Abgrenzung, sondern nur eine Abgrenzung nach dem Schweregrad und umfasst, wie die Klassifikationssysteme, welche ihn verwenden (zum Beispiel