Dabei solle insbesondere festgestellt werden, ob D___ eine minimale Motivation zeigen könne. Im Rahmen der bisher erfolgten Gespräche (1 x 30 Minuten, 3 x 15 Minuten) hätte D___ sich bei den ersten beiden Besprechungen grundsätzlich für eine Massnahme motiviert gezeigt; bei den letzten beiden Gesprächen hätte er angegeben, dass er den vorzeitigen Massnahmeantritt vor allem aus taktischen Gründen und auf Empfehlung seines Anwaltes beantragt habe und weder einen Grund für eine Massnahme sehen würde, noch Motivation dafür aufbringen könnte (S. 2). Er sei nicht krank oder gestört (S. 2).