Der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe sei zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben. 2. Alternativ zur stationären Massnahme sei, sofern von einem untherapierbaren Beschuldigten ausgegangen werden muss, eine sichernde Massnahme im Sinne von Art. 64 StGB anzuordnen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten gemäss Art. 426 und 428 StPO. 4. Die Kosten für die Vertretung der Anklagen an der Berufungsverhandlung belaufen sich auf CHF 1‘000.00. Seite 2 b) des Beschuldigten und Berufungsbeklagten: