Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 - 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429 – 434 StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 429 StPO). Der Berufungsbeklagte hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung zugut.