O., N. 106 zu Art. 42 StGB). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, so dass unter Berücksichtigung der Gesamtstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 700.00 ein Fünftel davon in Form einer Verbindungsbusse ausgesprochen wird. Der Berufungsbeklagte wird folglich zu einer Verbindungsbusse von CHF 2‘800.00 verurteilt.