Die weiteren persönlichen und finanziellen Verhältnisse hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Der Berufungsbeklagte verhielt sich im Verfahren kooperativ, war hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung geständig und sah die Regelverletzung ein. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen und wirkt sich neutral aus. Insgesamt wirken sich die täterbezogenen Strafzumessungsgründe leicht strafmindernd aus. Die Einsatzstrafe ist um 5 Tagessätze zu reduzieren, so dass im Ergebnis eine Strafe von 20 Tagessätzen angemessen ist.