2.3.5 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsbeklagten sind unauffällig. Er ist nicht vorbestraft und weist gemäss ADMAS-Auszug einen unbescholtenen automobilistischen Leumund auf (act. B3/19). Strafmindernd berücksichtigt werden kann der für drei Monate erfolgte Entzug des Führerausweises (act. B3/24/Seite 2; BGE 123 II 464 E. 2a; W IPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 161 zu Art. 47 StGB). Die weiteren persönlichen und finanziellen Verhältnisse hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben.