Seite 11 Der Berufungsbeklagte beging das zu beurteilende Delikt vor Inkrafttreten der Änderungen, die Beurteilung erfolgte erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Berufungsbeklagten nicht die mildere ist, ist nach Art. 2 Abs. 2 StGB das alte Recht anzuwenden.