Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten ist keinesfalls von einer geringfügigen Regelverletzung auszugehen. Indem der Berufungsbeklagte das Fehlen des Signals „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ nicht bemerkte, verstiess er als Verkehrsteilnehmer gegen eine elementare Sorgfaltspflicht. Verkehrsteilnehmer dürfen sich darauf verlassen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer in etwa an die Geschwindigkeitsvorschriften halten. Das Unfallrisiko wird daher bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht nur durch die höhere kinetische Energie, sondern auch durch den Überraschungseffekt für Dritte erhöht.