In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn der Täter ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1; PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 68 ff. zu Art. 90 SVG).