2. Der Beschuldigte sei wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse angemessen zu bestrafen. 3. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. b) des Beschuldigten und Berufungsbeklagten: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Es sei der Angeklagte vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung (Missachtung Innerortshöchstgeschwindigkeit) freizusprechen; 2. Eventualiter sei der Angeklagte der einfachen Verkehrsregelverletzung (Missachtung Innerortshöchstgeschwindigkeit) schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.