c) Mit Verfügung vom 5. April 2018 ordnete die Verfahrensleitung die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren an (act. B 8). Am 17. Mai 2018 ging die Begründung der Berufungsanträge beim Obergericht ein (act. B 10). Der Einzelrichter des Kantonsgerichts sowie die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung (act. B 14 und B 16). d) Am 30. Mai 2018 ging beim Obergericht das durch die Beschuldigte ausgefüllte Formular „Befragung zur Person / Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ samt diversen Belegen ein (act. B 15).