b) der Beschuldigten und Berufungsklägerin: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse (Ereignis vom 17. Januar 2016) sei einzustellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. im Berufungsverfahren: