Aus diesem Entscheid kann der Privatkläger jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im genannten Bundesgerichtsurteil hatte sich der dortige Beschwerdeführer – abgesehen von der Erhebung der Strafklage – an dem gegen den Beschwerdegegner geführten Strafverfahren nicht aktiv beteiligt. Insofern hatte er laut Bundesgericht keine Kosten verursacht und es könnten ihm daher grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 427 StPO).