Daraus kann geschlossen werden, dass es die Vorinstanz als massgebend erachtete, dass zur Zeit des Vorfalls keine Drittperson in der Nähe war. Für das Obergericht stellt sich jedoch die Frage, ob es unter Umständen nicht bereits genügen kann, dass eine unbeteiligte Person hätte vorbekommen und die Äusserungen des Berufungsklägers mitanhören können.