B 3/21). Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung erging eine Einstellungsverfügung (O1S 17 6, act. B 3/63/P1.3). A___ wurde mit Strafbefehl vom 16. Juni 2015 wegen Beschimpfung verurteilt (U 15 165; O1S 17 6, act. B 3/22). Das Verfahren gegen A___ wegen des Vorwurfs der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln wurde eingestellt (O1S 17 6, act. B 3/64/P2.5). C___ liess mit Schreiben ihres Verteidigers vom 24. Juni 2015 rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. Juni 2015 erheben (O1S 17 6, act.