4. Der Beschuldigte A___ wird verpflichtet, der Privatklägerin C___ eine Genugtuung von CHF 300.00 zu bezahlen. 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 930.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2‘000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 3‘380.00 insgesamt, werden dem Berufungskläger A___ auferlegt. 6. Der Berufungskläger A___ wird verpflichtet, der Privatklägerin C___ für die Kosten ihrer Vertretung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5‘527.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.