1. Der Beschuldigte A___ wird der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Tatzeit: 10. September 2014). 2. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 40.00 sowie zu einer Busse von CHF 300.00 (Art. 34, Art. 47 und Art. 106 StGB). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte A___ die Busse nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen (Art. 36 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 106 StGB).