Sowohl die von RA CC___ vor erster Instanz eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF 2‘296.10 (act. B 3/86/1) als auch diejenige vor zweiter Instanz von CHF 3‘231.00 (act. B 36) erweisen sich als tarifkonform. Somit hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte 2 für die Kosten ihrer Vertretung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 5‘527.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen. Seite 26 In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht: