Die Privatklägerin hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO), wenn sie im Straf- und/oder Zivilpunkt obsiegt (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch, a.a.O., Rz. 1830). Vorliegend hat C___ vor zweiter Instanz vollumfänglich und vor erster Instanz grösstenteils obsiegt. A___ sind daher die gesamten Aufwendungen von C___ für ihre private Rechtsvertretung in beiden Instanzen aufzuerlegen. Sowohl die von RA CC___ vor erster Instanz eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF 2‘296.10 (act.