426 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Da die Berufung von A___ abgewiesen und er verurteilt worden ist, sind ihm sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 2‘000.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3).