4. Zivilklage Das Obergericht schliesst sich den plausiblen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung Ziff. 6 an, wonach A___ C___ eine Genugtuung von CHF 300.00 zu bezahlen hat. Zu bemerken ist, dass die Berufungsbeklagte 2 im erstinstanzlichen Verfahren noch einen Betrag von CHF 2‘000.00 verlangt hat, jedoch in der Folge keine Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz eingereicht hat.