So ist die Tagessatzhöhe der bedingten Geldstrafe als Umrechnungsschlüssel heranzuziehen, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 7.3.3). Der Bussenbetrag von CHF 300.00 geteilt durch den Tagessatz von CHF 40.00 ergibt eine Ersatzfreiheitsstrafe von abgerundet 7.