Vorliegend beträgt bei einer Busse von CHF 300.00 der Gesamtstrafbetrag CHF 2‘100.00 (CHF 1‘800.00 plus CHF 300.00), so dass die Höhe der Busse zulässig ist und auch angemessen erscheint. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung der Busse ist zufolge der vom Obergericht neu festgesetzten Tagessatzhöhe von CHF 40.00 neu zu berechnen. So ist die Tagessatzhöhe der bedingten Geldstrafe als Umrechnungsschlüssel heranzuziehen, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 7.3.3).