Zur Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist festzuhalten, dass das Bundesgericht entschieden hat, dass sich die Verbindungsbusse maximal auf einen Fünftel der Gesamtstrafe belaufen darf (BGE 135 IV 188 E. 3.4.2 ff.). Unter Gesamtstrafe ist das Total von Geldstrafe und Busse zu verstehen. Vorliegend beträgt bei einer Busse von CHF 300.00 der Gesamtstrafbetrag CHF 2‘100.00 (CHF 1‘800.00 plus CHF 300.00), so dass die Höhe der Busse zulässig ist und auch angemessen erscheint.