3.2 Bedingte bzw. unbedingte Strafe / Probezeit / Busse / Ersatzfreiheitsstrafe Das Obergericht schliesst sich bezüglich bedingtem Strafvollzug und Probezeit den Erwägungen 5 der Vorinstanz an, weshalb in diesen Punkten darauf verwiesen wird. Somit ist dem Berufungskläger für die Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 40.00 der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Die Verbindungsbusse wurde von der Vorinstanz auf CHF 300.00 festgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung auf 10 Tage. Zur Verbindungsbusse nach Art.