Ausgehend von einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 50.00, ergibt sich ein Betrag von CHF 2‘250.00, währenddem die Vorinstanz von 60 Tagessätzen à CHF 30.00, somit CHF 1‘800.00, ausging. Art. 391 Abs. 2 StPO hält fest, dass die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.